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ARBEITS-/DIENSTUNFALL MELDEN

Jeder Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Dienstgeber und Betriebsführer sind zur Meldung einer Berufskrankheit verpflichtet. Die Meldungen für Gewerbetreibende, Bauern und Neue Selbständige sind von diesen selbst zu erstatten. Unfälle, bei denen Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen im Zusammenhang mit einer Verletzung auftreten, sind jedenfalls zu melden.
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    Unfallmeldung für Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Freiberufler
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